Bestattungspflicht und ausgeschlagenes Erbe

Bestattungspflicht und ausgeschlagenes Erbe …

Dass es in Deutschland kein einheitliches Bestattungsgesetz gibt, ist schlimm genug. Erfreulich ist jedoch, dass der Freistaat Thüringen im Jahre 2004 wenigstens ein Bestattungsgesetz für Thüringen erlassen hat, welches das bestehende Gesetz aus DDR-Zeiten ablöste. Hierin ist im §18 eindeutig geregelt, wer der Bestattungspflichtige ist. Blutsverwandte wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaften. In dieser Reihenfolge haben volljährige Angehörige für die Bestattung zu sorgen:

  1. der Ehegatte,
  2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkelkinder,
  7. die Großeltern,
  8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Bei gleichem Verwandtschaftsverhältnis steht der Ältere dem Jüngeren vor. Somit ist eindeutig klar geregelt, wer für die Bestattung zu sorgen – und: wer sie dann auch zu bezahlen hat.

Ob bis hierhin jemand etwas von seinem Verstorbenen geerbt oder ein Erbe ausgeschlagen hat, spielt keine Rolle, denn Erbverhältnisse und Bestattungspflicht sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Im Ergebnis ist klar, wer eventuell ein Erbe wegen vermuteter Schulden ausgeschlagen hat oder zur verstorbenen Person lange keine Verbindung mehr hatte, ist nicht von der Bestattungspflicht befreit. Demzufolge sind Bestattungspflicht und ausgeschlagenes Erbe unterschiedlich zu betrachten.

In Thüringen ist im Bestattungsgesetz geregelt, dass innerhalb von 10 Tagen eine Bestattung zu erfolgen hat. Das bedeutet, entweder ist in diesem Zeitraum eine Erdbestattung unseres Angehörigen durchzuführen oder aber eine Feuerbestattung (Einäscherung) abzuschließen. Ist ein bestattungspflichtiger Angehöriger zunächst nicht zu ermitteln, so tritt erst einmal die Ordnungsbehörde ein. Sie wird im Nachgang weiter nach Verwandten suchen und die finanzielle Übernahme der vorverauslagten Kosten durchsetzen. Sollte später doch ein Nachlass durch das Amtsgericht festgestellt werden, so kann der Bestattungspflichtige laut BGB eine Begleichung der Kosten aus dem Erbe verlangen. Hierbei gibt es leider oft Unstimmigkeiten, denn eigentlich sollten Bestattungen unserer Angehörigen innerhalb der Familie ein Ehrendienst sein. Bei Uneinsichtigkeiten der Gesetzeslage ist es dann oftmals unerlässlich, einen Anwalt helfend zu Rate zu ziehen. Eine derartige Beratung ist dem Bestattungsinstitut trotz fundierter Ausbildung untersagt – nicht jedoch Erläuterungen zu o.g. Sachverhalt.

Aber wie gewohnt, möchte Ihnen Ihre Bestattungsinstitut Gotha GmbH auch in diesen Fragen hilfreich zur Seite stehen. Eine fachmännische Beurteilung und Handlungsempfehlungen zu Ihrer persönlichen Situation erhalten Sie ganz bequem online. Über unseren Kooperationspartner der ERBLOTSE können Sie kostenfrei Ihre persönlichen Gegebenheiten einer Klärung zuführen.

www.bestattungsinstitut-gotha.de/erblotse/

Auch andere Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungen haben wir auf unserer Internetseite für Sie zusammengefasst. Als kompetenter Partner steht Ihnen unsere Bestattungsinstitut Gotha GmbH gern auch persönlich zur Verfügung, um Ihnen im Bedarfsfall hilfreich, kompetent, einfühlsam und vertrauensvoll zur Seite zu stehen. Zur Kontaktaufnahme stehen Ihnen sämtliche modernen Kommunikationswege zur Verfügung.

Ihr Ronald Häring – Geschäftsführer.

Aus Pflicht oder Liebe

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