Grabpflegekosten mindern Pflichtteilsanspruch?

Grabpflegekosten mindern Pflichtteilsanspruch? Ein streitiges Thema seit Langem. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.05.2021 (Az. IV ZR 174/20) Rechtssicherheit geschaffen.

Bisher war es keinesfalls klar, ob die Grabpflegekosten den Nachlasswert mindern und sich der Pflichtteilsberechtigte somit indirekt an den Grabpflegekosten beteiligen muss. Dies verneinte der BGH im verhandelten Fall, wonach anfallende Grabpflegekosten für die nächsten 20 Jahre für die Grabpflege der Grabstätte des Erblassers den Pflichtteilsanspruch mindern sollte.

Der BGH stellte klar, dass nur die Bestattungskosten zu berücksichtigen sind. Demnach sei die Bestattung abgeschlossen, wenn eine als Dauereinrichtung geeignete Grabstätte errichtet wurde. Kosten für Instandhaltung, Pflege der Grabstätte und des Grabmals sind nicht mehr der Beerdigung zuzurechnen und somit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches entbehrlich. Eine eindeutige Entscheidung zum Thema Grabpflegekosten mindern Pflichtteilsanspruch.

Dies gilt ebenso, wenn ein Erblasser meint, durch testamentarische Festlegungen bzw. Vermächtnisse den Pflichtteilsanspruch schmälern zu wollen. Dies ist ihm durch gesetzliche Regelungen verwehrt.

Allerdings weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch darauf hin, dass eine bereits begründete Nachlassschuld durch den Abschluss eines Grabpflegevertrages im Vorhinein sehr wohl alle Erben beträfe und somit auch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches Berücksichtigung finden müsse.

Im Fazit bedeutet dies, dass die Personen, welche wünschen, dass sich auch die Pflichtteilsberechtigten an der zukünftigen Grabpflege der Grabstätte beteiligen müssen, bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abschließen sollten.

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Selbstverständlich berät Sie unser Institut – die Bestattungsinstitut Gotha GmbH – gern.

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Ihr Ronald Häring, Geschäftsführer

Grabpflegekosten mindern Pflichtteilsanspruch?

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