Digitales Erbe

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Rechtsstreit um Zugriff auf Facebook-Konto nach dem Tod

Wann muss Facebook den Zugriff auf ein Benutzerkonto gewähren, dessen Inhaber verstorben ist? Mit einem solchen Sachverhalt beschäftigt sich das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz.

Dürfen die Eltern eines verstorbenen Mädchens auf dessen Facebook-Konto zugreifen? Diese Frage sorgt schon lange für einen zähen juristischen Streit vor Berliner Gerichten. Es ist ein Verfahren, in dem eine Mutter auf die Aufklärung der Todesumstände ihrer Tochter hofft. Und es ist ein Verfahren, in dem ausgerechnet Facebook als Verfechter des Datenschutzes auftritt. Nach einem ersten Urteil des Landgerichts soll nun das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz über den Fall entscheiden – und setzte für diesen Mittwoch einen Verkündungstermin an. Eine zwischenzeitlich vom Gericht angeregte Einigung kam nicht zustande. Nach Einschätzung des Vizepräsidenten des Deutschen Forums für Erbrecht, Matthias Rösler, ist es deutschlandweit das erste Verfahren über die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos. „Es ist alles offen und es ist spannend“, meint er. Ein Prognose über das Urteil will der Jurist nicht abgeben: „Das wäre Kaffeesatzleserei.“

Worum geht es genau?

2012 wird eine Jugendliche an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst und tödlich verletzt. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt hat und fordern von Facebook einen Zugang etwa zu den Chat-Nachrichten des Kontos. Laut der Richter vom Kammergericht kann es auch darum gehen, ob der Teenager gemobbt worden war. Facebook beruft sich dagegen auch auf den Datenschutz. Der US-Konzern argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben. Die Mutter hatte nach eigenen Angaben sogar die Zugangsdaten zu dem Account. Allerdings war das Netzwerk von einem Nutzer, der mit der Tochter auf Facebook befreundet gewesen ist, auf deren Tod hingewiesen worden – woraufhin ihr Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war.

Konto im Gedenkzustand

Was genau bedeutet es, wenn ein Konto im Gedenkzustand ist? Neben dem Namen erscheint der Schriftzug „In Erinnerung an“. Facebook-Freunde können auf der Chronik, abhängig von der Privatsphäre-Einstellung, neue Beiträge hinterlassen und über den Beerdigungstermin informieren oder Erinnerungsfotos posten. Aber: Niemand kann sich bei einem Konto im Gedenkzustand anmelden. Facebook hat in den vergangenen fünf Jahren manches geändert. So ist es Nutzern jetzt möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser darf das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren. Aber: Auch er kann sich nicht bei dem Konto anmelden oder alte Chats lesen.

Entscheidung in erster Instanz

In erster Instanz hatte das Landgericht 2015 entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen muss. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher. Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, hieß es. Als Sorgeberechtigte dürften Eltern wissen, worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere – zu Lebzeiten und nach dessen Tod. Der US-Konzern ging gegen die Entscheidung in Berufung. Eine Tendenz, wie sich die Richter des Kammergerichts entscheiden könnten, gibt es nicht. „Ich weiß schlichtweg nicht, was hier herauskommt“, hatte der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei einer Gerichtssitzung Ende April gesagt. Damals waren einige Aspekte noch einmal debattiert worden, etwa, ob ein Facebook-Konto vererblich ist und welche Rolle die Minderjährigkeit des Mädchens spielt. Grundsätzlich rückt der Erbe in die Position des Verstorbenen, hieß es. Das betreffe aber nicht alle Verträge. Retzlaff verwies auf eine Vereinsmitgliedschaft, die mit dem Tode erlischt. Wie sei nun mit Facebook umzugehen, einem Netzwerk, das sich selbst als „digitaler Schatten“ des Menschen sehe? Es sei nicht auszuschließen, dass mit dem Tod des Nutzers auch die Zugangsberechtigung enden müsse. Selbst wenn die Erblichkeit generell verneint werden würde, bleibe aber noch die Besonderheit des konkreten Falls, da es sich um eine Minderjährige handelt. Laut dem Gericht gibt es zwar Schutzpflichten der Eltern im Sinne der Sorgeberechtigung, allerdings könnten diese Schutzpflichten auch mit dem Tod erlöschen, so dass diese besonderen Umstände möglicherweise keinen Einfluss haben.

Die Frage des Fernmeldegeheimnisses

Relevant in dem Verfahren ist sicher auch die Frage des Fernmeldegeheimnisses, das allerdings seinen Ursprung in der Telefonie hat. Und auch die Tatsache, dass Facebook seinen Europa-Sitz in Irland hat, könnte eine Rolle spielen. Wie auch immer ein Urteil aussehen könnte, bedeutet es noch nicht, dass der Fall erledigt ist. Bei einer Niederlage behalten sich beide Parteien vor, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen.

Autor(in) dpa

Genau aus diesem aktuellen Anlass weißt die Bestattungsinstitut Gotha GmbH nochmals dringlich darauf hin, dass bei Eintritt eines Sterbefalles die digitalen Aktivitäten der verstorbenen Person ein wichtiger Bestandteil der im Nachgang zu regelnden Dinge darstellen. Dabei ist das Alter der verstorbenen Person zweitrangig. Alle Altersklassen sind heutzutage im Internet unterwegs – sie besitzen somit ein digitales Erbe, welches sie hinterlassen. Unser Institut ist Ihnen dabei natürlich gern behilflich. Sprechen Sie uns an. Mit Hilfe unseres Partners, der Firma Columba (per Klick Erklär-Video direkt ansehen) kann die Bestattungsinstitut Gotha GmbH  EXKLUSIV für den Landkreis Gotha das digitale Erbe für Sie regeln.

Ihr Ronald Häring, Geschäftsführer.

(Quellen: shutterstock.com/Gil C – Foto, dpa, Bundesverband Deutscher Bestatter)

Digitales Erbe (Quelle: shutterstock.com/Gil C)

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