Bestattungspflicht und ausgeschlagenes Erbe…
Dass es in Deutschland kein einheitliches Bestattungsgesetz gibt, ist schlimm genug. Erfreulich ist jedoch, dass der Freistaat Thüringen im Jahre 2004 wenigstens ein Bestattungsgesetz für Thüringen erlassen hat, welches das bestehende Gesetz aus DDR-Zeiten ablöste. Hierin ist eindeutig geregelt, wer der Bestattungspflichtige ist. Blutsverwandte wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaften. Bei gleichem Verwandtschaftsverhältnis steht der Ältere dem Jüngeren vor. Somit ist eindeutig klar geregelt, wer für die Bestattung zu sorgen – und: wer sie dann auch zu bezahlen hat. Ob bis hierhin jemand etwas von seinem Verstorbenen geerbt oder ein Erbe ausgeschlagen hat, spielt keine Rolle, denn Erbverhältnisse und Bestattungspflicht sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Im Ergebnis ist klar, wer eventuell ein Erbe wegen vermuteter Schulden ausgeschlagen hat oder zur verstorbenen Person lange keine Verbindung mehr hatte, ist nicht von der Bestattungspflicht befreit. Ist ein bestattungspflichtiger Angehöriger zunächst nicht zu ermitteln, so tritt erst einmal die Ordnungsbehörde ein. Sie wird im Nachgang weiter suchen und die finanzielle Übernahme der vorverauslagten Kosten durchsetzen. In Thüringen ist im Bestattungsgesetz geregelt, dass innerhalb von 10 Tagen eine Bestattung zu erfolgen hat. Das bedeutet, entweder ist in diesem Zeitraum eine Erdbestattung unseres Angehörigen durchzuführen oder aber eine Feuerbestattung (Einäscherung) abzuschließen. Sollte später doch ein Nachlass durch das Amtsgericht festgestellt werden, so kann der Bestattungspflichtige laut BGB eine Begleichung der Kosten aus dem Erbe verlangen. Hierbei gibt es leider oft Unstimmigkeiten, denn eigentlich sollten Bestattungen unserer Angehörigen innerhalb der Familie ein Ehrendienst sein. Bei Uneinsichtigkeiten ob der Gesetzeslage ist es dann oftmals unerlässlich, einen Anwalt helfend zu Rate zu ziehen. Eine derartige Beratung ist dem Bestattungsinstitut trotz fundierter Ausbildung untersagt – nicht jedoch Erläuterungen zu o.g. Sachverhalt. Seit nunmehr einem Jahr steht allen Interessierten der Fachanwalt für Erbrechtsangelegenheiten, Herr RA Stoll, an jedem 1. Dienstag im Monat für eine kostenfreie Erstberatung im Lebenszentrum Gotha zur Verfügung. Hierbei ist eine telefonische Voranmeldung (03621/ 226685) wegen der Individualität des einzelnen Sachverhaltes nötig. Nehmen Sie das Angebot wahr! Ihr Ronald Häring – Geschäftsführer -.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Euer Gesetz könnt ihr euch dahin stecken wo die Sonne niemals scheint. Es ist einfach eine Frechheit das der Erstgeborene in Thüringen der Depp ist. Wenn man niemals einen Bezug zu dieser Person hatte und dann nach dessen Abgang mit den Kosten als Einziger belastet wird läuft doch hier Grundsätzlich etwas falsch. Vielen Dank auch von meinen Kindern.
Sehr geehrter Herr Wurscht,
in Beantwortung Ihres Kommentares möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich beim Thüringer Bestattungsgesetz nicht um „unser“ Gesetz handelt, sonders es eines von 16 Bestattungsgesetzen in Deutschland ist. Es ist allerdings keinesfalls so, dass Sie als Erstgeborener allein die Kosten zu tragen hätten, sofern „Erbmasse“ vorhanden ist, sind die Bestattungskosten aus dieser zu begleichen (Das steht im BGB.) und weiterhin können Sie von Ihren Geschwistern anteilig die Übernahme der Bestattungskosten durchsetzen. Dies ist ja sowieso eine Selbstverständlichkeit bei intakten Familienverhältnissen. Vielen Dank auch für die Grüße Ihrer Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Häring
Geschäftsführer