Sozialbestattung – wer, wann und vor Allem was?

Allgemein, Bestattung
Vorheriger Beitrag
Neuer Friedhofswegweiser
Nächster Beitrag
Beisetzung im Schmetterlingsgrabfeld

Sozialbestattung – wer, wann und vor Allem was?

In unserer Informationsreihe „Seriöse Bestatter – Grundsätzliches“ geht es heute um das Thema: Sozialbestattung – wer, wann und vor Allem was…

„Die Würde des Menschen ist unantastbar…“ Was bereits im Grundgesetz verankert ist, wird leider im Wandel der Zeit auf unsere lieben Verstorbenen bisweilen nicht mehr angewandt. Mitunter führen widrige Lebensumstände zu Situationen, in denen man mit dem Eintritt eines Sterbefalles finanziell hoffnungslos überfordert ist. Unsere Bestattungskultur sollte uns aber lehren, wie beim letzten Gang unserer Lieben verfahren wird. Nach dem Wegfall des Sterbegeldes durch die Krankenkassen, welches mz_logowenigstens einen Teil der Bestattungskosten aufgefangen hat, sind nicht selten finanzielle Engpässe vorhanden. Wer für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat, juristisch „wem es nicht zumutbar ist, für die Bestattungskosten aufzukommen“, dem bleibt der Weg zum Sozialamt selten erspart. Das Sozialgesetzbuch stellt unmissverständlich klar, das in einem solchen Fall eine ortsübliche, standesgemäße Bestattung durchzuführen und somit mit den Steuergeldern der Allgemeinheit zu tragen ist. Was ist nun ortsüblich. Ortsüblich ist eine Traueranzeige, hier keine halbe Seite, aber dennoch eine kleine Anzeige sollte gewährt werden. Ein einfacher Blumenschmuck, ein Sarg und eine Urne gehören ebenso hinzu, wie eine Kondolenzliste. Zugegeben in einfacher Ausführung, aber dennoch würdevoll. Wurde einst in einem Testament eine Erdbestattung verfügt, so ist auch diese zu übernehmen. Anspruch besteht immer auch auf eine Reihengrabstätte sowie – und das wird meist bestritten – auf einen schlichten Grabstein. Hierbei kann unsere Steinmetzabteilung „Naturstein-Gotha“ ausführlich beraten und nach Wegen suchen. Was aber ist nun standesgemäß? Der gesellschaftliche Stand oder der Bekanntheitsgrad können Anlass sein, dass nach einer Trauerfeier das Kaffeetrinken hinsichtlich der verstorbenen Person sehr wohl als standesgemäß erwartet werden kann und somit zu übernehmen wäre. Hierbei ist nicht ein Gelage bis in die Morgenstunden gemeint, aber ein Innehalten und Gedenken im vernünftigen Rahmen. Alles in Allem geben zertifizierte und geprüfte Bestattungsunternehmen auch bei diesen schweren Gegebenheiten Hilfestellung.  Ihr Ronald Häring – Geschäftsführer -. Sozialbestattung Sozialbestattung

Sozialgesetzbuch XII § 74

Sozialbestattung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.